Überlegungen zum Anlegen von Buchungskonten in Software

ledger, accounting, business

Wenn man in Buchhaltungssoftware neue Sachkonten anlegt, sind einige Dinge zu berücksichtigen.

Nach der Buchhaltung kommen insbesondere Steueranmeldungen, andere Arten von Meldewesen (je nach Branche und Umfeld) sowie betriebswirtschaftlich relevante Berichte und Auswertungen.

Deshalb sollte man von vornherein mindestens folgende Überlegungen einbeziehen:

  1. Eigenschaften des Kontos zur Umsatzsteuer / Vorsteuer
  2. Korrekte Einlesung / Zuordnung des Kontos in Berichten und Auswertungen
  3. Korrekte Einlesung / Zuordnung im Meldewesen

Punkt 1: Eigenschaften zur Umsatzsteuer / Vorsteuer

Je nach Programm bzw. Kontenbereich haben Konten Eigenschaften zur Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer. Das heißt, beim Bebuchen des Kontos wird automatisch Umsatzsteuer berechnet.

Beim Einrichten des Kontos werden diese Eigenschaften festgelegt, wenn IMMER bei Verwendung des Kontos Umsatzsteuer mit angesprochen werden soll.

Dies macht z.B. Sinn bei „Warenaufwand 19% VorSt“ oder bei Telefonrechnungen im Inland.

Z.B. bei gewerblicher Miete kann VorSt enthalten sein oder auch nicht. Hier kann es sinnvoll sein, das Konto bereits mit Vorsteuer-Eigenschaften anzulegen oder auch nicht.

Punkt 2: Korrekte Zuordnung in Auswertungen

In der Bilanz und in der GuV haben alle Konten ihren gesetzlich vorgeschriebenen Platz, im deutschen Recht siehe § 266 und § 275 HGB. In anderen Auswertungen (z.B. BWA) kann man die Konten da einordnen, wo es aus unternehmerischer Sicht sinnvoll erscheint.

Wenn neue Konten eingerichtet werden, ist zu prüfen, zu welcher Kategorie das neue Konto sinngemäß gehört. Dort ist es zuzuordnen.

Punkt 3: Korrekte Zuordnung im Meldewesen

Einige (nicht alle!) Konten werden in gesetzlich vorgeschriebene Meldungen eingelesen. Beispiele:

  • Einige Erlöskonten landen in der UStVA
  • Die VorSt-Konten gehen in die UStVA
  • Erlöskonten im EU-Geschäft werden in die ZM (Zusammenfassende Meldung, EU-Umsätze) eingelesen
  • Bewirtungskosten können in die Gewerbesteuererklärung übertragen werden
  • Aufsichtsratvergütungen können in die Körperschaftsteuererklärung übertragen werden (abzugsfähiger und nicht abzugsfähiger Anteil)

Beim Anlegen eines neuen Kontos macht es Sinn, ein bereits existierendes Konto zu nehmen, welches alle gewünschten Eigenschaften hat, und es zu kopieren.

Hinzu können noch weitere Überlegungen kommen, z.B. bei der Systematik der Nummerierung von Konten, oder Lesegewohnheiten von Berichtsempfängern.